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   LSG Bayern, 15.02.2001 - L 14 KG 30/99   

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https://dejure.org/2001,20636
LSG Bayern, 15.02.2001 - L 14 KG 30/99 (https://dejure.org/2001,20636)
LSG Bayern, Entscheidung vom 15.02.2001 - L 14 KG 30/99 (https://dejure.org/2001,20636)
LSG Bayern, Entscheidung vom 15. Februar 2001 - L 14 KG 30/99 (https://dejure.org/2001,20636)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 07.05.1998 - C-113/96

    Gómez Rodríguez

    Auszug aus LSG Bayern, 15.02.2001 - L 14 KG 30/99
    Nach wortlautgemäßer Zitierung des Art. 77 VO führte das Sozialgericht sofort aus: "Seine bisherige Rechtsanwendung konkretisierend und klarstellend legt die Kammer ihre Rechtsauffassung auf der Grundlage des Urteils des EuGH vom 07.05.1998 in der Rechtsssache C-113/96 nunmehr zusammengefasst wie folgt dar: Art. 77 Abs. 2 Buchst.b VO ist dahin auszulegen, dass Ziff.ii dieser Vorschrift nicht anzuwenden ist, wenn ein Anspruch auf eine Familienbeihilfe im Wohnsitzstaat, der aufgrund der dortigen nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, also dem Grunde nach besteht oder bestand, wegen Erreichung einer Altersgrenze oder wegen Überschreitung einer Einkommensgrenze weggefallen ist oder aus den vorbezeichneten Gründen oder aus anderen Gründen von Anfang nicht verwirklicht werden kann oder konnte, während in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften für den Versicherten ebenfalls gegolten haben, ein Anspruch auf Familienleistungen vorgesehen ist, aber der Rentenanspruch gegenüber diesem ehemaligen Beschäftigungsstaat nicht allein aufgrund dessen Rechtsvorschriften erworben wurde.

    Die auf den Bereich der Familienleistungen insgesamt übertragbare Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-113/96 hat zum Ergebnis, dass in Fällen, in denen ein Waisenrentenanspruch nicht allein aufgrund nationaler Vorschriften gegenüber dem Nicht-Wohnsitzstaat besteht, (bei bestehendem Waisenrentenanspruch im Wohnsitzstaat) überhaupt keine Waisenrente - auch kein Differenzbetrag - vom Nicht-Wohnsitzstaat zu zahlen ist, obwohl durch den verstorbenen Wanderarbeitnehmer Pflichtbeiträge zum Rentenversicherungssystem des Nicht-Wohnsitzstaates geleistet wurden.

    "Besteht" hingegen kein "Anspruch" auf Familienbeihilfe im Wohnsitzstaat, gelten die Vorschriften des Art. 77 Abs. 2 Buchst. b Ziff.ii, Halbsatz 1 (erster Fall) und Halbsatz 2 (zweiter Fall), wonach letzten Endes die Beklagte zu Leistungen verpflichtet wäre, sofern nicht der vom EuGH entschiedene Fall vorliegt, dass bei Wegfall eines bestehenden "Anspruchs" auf Beihilfe im Wohnsitzstaat (Zahlung von Leistungen), für den Art. 77 Abs. 2 Buchst. b Ziff.i VO galt, im Anschluss hieran nicht mehr auf noch möglich erscheinende Leistungen des Nicht-Wohnsitzstaates, der die Leistung für einen längeren Zeitraum vorsieht, gemäß Art. 77 Abs. 2 Buchst. b Ziff. ii VO zugegriffen werden darf (EuGH vom 07.05.1998 - C 113/96).

    Im Urteil vom 07.05.1998 - C 113/96 - hat er entschieden, dass in dem Falle, dass Leistungen im Wohnsitzstaat (Spanien) nach Art. 78 Abs. 2 Buchst.b Ziff.ii VO tatsächlich gezahlt worden seien, bei Auslauf dieser Leistungen (z.B. mit 18. Lebensjahr eines Kindes) nicht Buchst.b Ziff.ii anwendbar sei und so plötzlich eine Leistungszuständigkeit des Nicht-Wohnsitzstaates, nach dessen Vorschriften eine längere Leistungsdauer (z.B. 25. Lebensjahr) vorgesehen sei, begründen könne.

  • EuGH, 27.02.1997 - C-59/95

    Bastos Moriana u.a.

    Auszug aus LSG Bayern, 15.02.2001 - L 14 KG 30/99
    Das Verfahren wurde bis zur Entscheidung des EuGH in der Streitsache C-59/95 Bastos Moriana und andere ruhend gestellt.

    In dem diesbezüglichen Urteil vom 27.02.1997 (SozR 3-6050 Art. 77 Nr. 4) entschied der EuGH, dass der in einem EG-Staat lebende Bezieher von Renten aus zwei EG-Staaten (oder eine Waise) gegenüber dem Träger des Nicht-Wohnsitzstaates gem. Art. 77 Abs. 2 Buchst.b Ziff.i (bzw. Art. 78 Abs. 2 Buchst.b Ziff.i) VO keinen Anspruch auf Familienleistungen als Zusatzleistung (Differenzbetrag) habe, wenn der Wohnsitzstaat niedrigere Familienleistungen gewähre als sie im Recht des Nicht-Wohnsitzstaates vorgesehen seien, falls - so die in der VO nicht ausdrücklich normierte, durch die frühere EuGH-Rechtsprechung formulierte Ausnahme - der Anspruch auf Rente gegenüber dem Nicht-Wohnsitzstaat nicht ausschließlich aufgrund von Versicherungszeiten in diesem Staat erworben worden sei.

    Erst recht muss dies für die steuerfinanzierten Familienleistungen gelten ... Aus dem Hinweis des EuGH in Rdnr.28 und den Ausführungen (Anmerkung des Senats: des Vertreters der BRD) in Rdnr.31 schließt die Kammer, dass Art. 78 Abs. 2 Buchst.b Ziff.ii der Verordnung einerseits nicht anzuwenden ist, wenn das nationale Recht des Wohnsitzstaats eine Leistung durch eine Altersgrenze einschränkt, und auch nicht (so der EuGH ausdrücklich), wenn sonstige Leistungen (z.B. Ausbildungsbeihilfen) an die Stelle der Familienleistungen (der EuGH verwendet im Rahmen des Art. 78 der Verordnung den in dieser Vorschrift nicht enthaltenen Begriff "Familienleistung") treten; andererseits - über die konkreten Begründungen des EuGH hinaus - aber auch dann nicht, wenn die im Wohnsitzstaat dem Grunde nach vorgesehene Leistung wegen Überschreitens einer Einkommensgrenze nicht zu zahlen ist ... Die in der Entscheidung des EuGH (a.a.O.) zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung baut auf dem Urteil des EuGH vom 27.02.1997 in der Rechtssache C-59/95, Bastos Moriana u.a. auf, einer Entscheidung, mit der der EuGH nach eigener Formulierung (vgl. Urteil vom 07.05.1998, Rdnr. 20) seine "Rechtsprechung zur Zusatzleistung präzisiert", in Wirklichkeit aber nach Auffassung der Kammer eine deutliche Neuausrichtung seiner Rechtsprechung vorgenommen hat.

    Ebenso ist der EuGH im Urteil vom 27.02.1997 - C-59/95 - nicht vom "Anspruch" im Sinne eines tatsächlichen Bezugs der Leistungen abgewichen.

  • EuGH, 14.05.1981 - 98/80

    Romano

    Auszug aus LSG Bayern, 15.02.2001 - L 14 KG 30/99
    Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Verwaltungskommission zwar Auslegungsfragen behandeln darf (Art. 81 Buchst.a VO), aber nicht Rechtsakte mit normativem Charakter erlassen und die Gerichte binden kann (EuGH vom 14.05.1981 - 98/80 in SozR 6030 Art. 51 Nr. 14).
  • EuGH, 04.07.1990 - C-117/89

    Kracht / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus LSG Bayern, 15.02.2001 - L 14 KG 30/99
    Dies gelte im Übrigen auch, wenn ein "Wahlrecht" bestehe, dass entweder der Rentner wegen Rentenbezugs oder ein sonstiges Familienmitglied z.B. wegen Arbeitnehmereigenschaft Familienleistungen beziehen könne (vgl. u.a.EuGH vom 04.07.1990 - C-117/89 in SozR 3-6050 Art. 76 Nr. 1 mit weiterführenden Hinweisen).
  • EuGH, 06.03.1979 - 100/78

    Rossi

    Auszug aus LSG Bayern, 15.02.2001 - L 14 KG 30/99
    Die "Aussetzung" bewirkt lediglich, dass der Rentner nur in Höhe der Familienleistungen für Arbeitnehmer keine Zahlung beanspruchen kann (EugH vom 06.03.1979 - 100/78 in SozR 6050 Art. 79 Nr. 2).
  • LSG Bayern, 15.02.2001 - L 14 KG 28/97
    Auszug aus LSG Bayern, 15.02.2001 - L 14 KG 30/99
    Insoweit handelt es sich bei Art. 77 VO nicht (nur) um eine Zuständigkeitsvorschrift (so aber das Sozialgericht Nürnberg vom 27.01.1997 - S 9 Kg 145/92, aufgehoben durch das Urteil des BayLSG vom 15.02.2001 - L 14 KG 28/97), sondern um eine das nationale materielle Recht erweiternde Regelung, die gleichermaßen für die Fälle des Art. 77 Abs. 2 Buchst.a, Buchst.b Ziff.i, Buchst.b Ziff.ii Halbsatz 1 und Buchst. b Ziff.ii Halbsatz 2 VO gilt.
  • EuGH, 13.11.1990 - C-99/89

    Yáñez-Campoy / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus LSG Bayern, 15.02.2001 - L 14 KG 30/99
    Der EuGH hat wegen Untätigkeit des Verordnungsgebers Kindergeldansprüche nach dem EG-Recht ab Januar 1986 bejaht (vgl. u.a. EuGH vom 13.11.1990 - C-99/89 in SozR 3-6050 Art. 73 Nr. 3).
  • EuGH, 23.11.1995 - C-394/93

    Alonso-Pérez / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus LSG Bayern, 15.02.2001 - L 14 KG 30/99
    Dies hat der EuGH in seinem Urteil vom 23.11.1995 - C-394/93 - verneint, wobei er auch ausgesprochen hat, dass § 9 Abs. 2 BKGG a.F. nicht gegen EG-Recht verstößt.
  • OLG Hamburg, 06.11.1997 - 3 U 153/97
    Auszug aus LSG Bayern, 15.02.2001 - L 14 KG 30/99
    Das Sozialgericht ermittelte, dass dem Kläger - auch nach seinen letzten Bemühungen um eine Unfallrente - ein derartiger Anspruch aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung nicht zustehe (klageabweisendes Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 13.03.1997 - S 2 U 20/97 Mz; zurückweisendes Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.07.1998 - L 3 U 153/97; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundessozialgerichts vom 19.11.1998).
  • OLG Zweibrücken, 22.01.1999 - 2 U 20/97
    Auszug aus LSG Bayern, 15.02.2001 - L 14 KG 30/99
    Das Sozialgericht ermittelte, dass dem Kläger - auch nach seinen letzten Bemühungen um eine Unfallrente - ein derartiger Anspruch aus der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung nicht zustehe (klageabweisendes Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 13.03.1997 - S 2 U 20/97 Mz; zurückweisendes Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.07.1998 - L 3 U 153/97; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des Bundessozialgerichts vom 19.11.1998).
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